Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

AVO VVD 2.1

§ 20 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/20#abs-1 (1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfung der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/20#abs-2 (2) Die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren bleibt von einem Ausscheiden als Prüferin oder Prüfer unberührt.

§ 19 § 21